§1 Name und Sitz
Die Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) führt den Namen "Forstbetriebsgemeinschaft Hürtgenwald-Kreuzau". Sie hat ihren Sitz in Hürtgenwald.
Sie ist eine Forstbetriebsgemeinschaft nach § 16 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 02. Mai 1975 (BGBl I S. 1037) und ein wirtschaftlicher Verein im Sinne von § 22 BGB.
§2 Zweck und Aufgaben
Die Forstbetriebsgemeinschaft hat den Zweck, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldgrundstücke wesentlich zu verbessern. Die Wohlfahrtswirkungen des Waldes sollen dabei nicht außer Acht gelassen werden.
Sie hat folgende Aufgaben:
- Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandespflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes,
- Beschaffung von Saatgut, Pflanzen, Zaunmaterial, Dünge- und Forstschutzmitteln etc.
Bei Bedarf führt sie folgende Arbeiten durch:- Abstimmung der Betriebspläne, Betriebsgutachten und Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben,
- Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes,
- Bau und Unterhaltung von Wegen,
- Durchführung des Holzeinschlages, der Holzaufbereitung und Holzbringung,
- Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für die o.a. Aufgaben und die unter Buchstaben b - d zusammengefaßten Maßnahmen,
- Sicherung planmäßiger, forstwirtschaftlicher Hilfe für die Mitglieder durch Abschluß eines Vertrages mit der Forstbehörde zur Übernahme der forsttechnischen Betriebsleitung und des Betriebsvollzuges oder wesentlicher Teile davon oder durch Einstellung einer Fachkraft,
- Aufstellung von Betriebsplänen oder Betriebsgutachten mit Abstimmung auf die Belange der einzelnen Mitglieder und der Gemeinschaft,
- Verwertung von Walderzeugnissen (außer Holz),
- Maßnahmen zur Landschaftspflege und Biotopschutz im Walde,
- Durchführung sonstiger Maßnahmen, die der Wirtschaftlichkeit der angeschlossenen Betriebe dienen,
- Einstellung oder Vermittlung von Waldarbeitern zur Durchführung forstwirschaftlicher Maßnahmen.
§3 Mitgliedschaft
(1) Die Forstbetriebsgemeinschaft kann auf schriftlichen Antrag Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Waldflächen oder von zur Aufforstung vorgesehenen Grundstücken als Mitglieder aufnehmen. Die Aufnahme beschließt der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
(2) Die zur Erfüllung von Zweck und Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft notwendigen Daten können auf EDV gespeichert und verarbeitet werden. Die Weitergabe personenbezogener Daten an Außenstehende ist jedoch nur mit Zustimmung des jeweiligen Mitgliedes zulässig. Ausgenommen von dieser Regelung bleibt die Mitgliederversammlung angerufen werden. Weitergabe von Daten an das betreuende Forstamt (Forstamt, Forstbetriebsbeamter), soweit dies zur Erfüllung der vertraglich zugesagten Dienstleistungen erforderlich ist, mit der Maßgabe, daß diese Einzeldaten nicht weitergegeben werden dürfen. Die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen bleiben unberührt.
(3) Die Mitgliederversammlung kann einer Person, die sich um die Forstbetriebsgemeinschaft besonders verdient gemacht hat, durch Beschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Eigenschaft eines Ehrenmitgliedes verleihen.
§4 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit der Veräußerung oder dem Verlust des Eigentums oder der Nutzungsberechtigung an der gesamten angeschlossenen Grundfläche sowie im Todesfalle. Die Erben können die Mitgliedschaft beantragen.
(2) Die Mitgliedschaft kann ferner durch schriftliche Kündigung an den Vorstand beendet werden. Die Kündigung ist frühestens zum Schluß des dritten vollen Geschäftsjahres seit Beitritt zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre.
(3) Mitglieder können aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie die gegenüber der Forstbetriebsgemeinschft eingegangenen Pflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht erfüllen. Vor der Beschlußfassung steht dem betreffenden Mitglied das Recht zu, sich in der Mitgliederversammlung zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern.
(4) Zur Abwendung unbilliger Härten sollen ausscheidenden Mitgliedern Sondereinlagen, die sie über die gemeinschaftlichen Beiträge und Umlagen hinaus für die Beschaffung von Maschinen und anderen forstlichen Einrichtungen gezahlt haben, entsprechend dem Verkehrswert des betreffenden Anlagevermögens zum Zeitpunkt des Ausscheidens erstattet werden. Die Erfüllung der Vereinsaufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§5 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,
- an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
- die Einrichtungen der Forstbetriebsgemeinschaft zu benutzen, sich an ihren Veranstaltungen zu beteiligen, an den sonstigen Vorteilen, die die Forstbetriebsgemeinschaft ihren Mitgliedern bietet und an den Erträgen teilzuhaben,
- Vorschläge über Ausgestaltung und Verbesserung der Tätigkeit der Forstbetriebsgemeinschaft zu machen,
- die Niederschriften über die Sitzungen der Vereinsorgane, die Jahresrechnung, die Pläne für Einzelaufgaben und das Mitgliederverzeichnis einzusehen,
- sich bei der Auferlegung einer Vertragsstrafe durch den Vorstand zur Berufung an die Mitgliede versammlung zu wenden.
(2) Durch die Mitgliedschaft in der Forstbetriebsgemeinschaft bleiben die Rechte der einzelnen Mitglieder, ihre Grundstücke zu veräußern, sie zu belasten oder über sie anderweitig zu verfügen, unberührt.
§6 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
- die Vereinsbelange zu fördern und die Satzung sowie die Beschlüsse der Organe zu beachten,
- Maßnahmen, die sich aus den Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, auf seinen zum Zusammenschluß gehörenden Grundstücken im Rahmen des Zumutbaren zu dulden,
- Umlagen und Beiträge fristgerecht zu entrichten,
- das Eigentum der Forstbetriebsgemeinschaft schonend zu behandeln und es nur zu den vorgesehenen Zwecken zu benutzen.
(2) Verstößt ein Mitglied schuldhaft gegen die in § 6 Abs. 1 genannten Pflichten, so kann der Vorstand eine Vertragsstrafe bis zu 1.000 Euro verhängen. Das Mitglied kann gegen die Vertragsstrafe binnen einer Frist von einem Monat die Mitgliederver-sammlung anrufen. Diese kann die Vertragsstrafe bestätigen, aufheben oder mildern.
Bei einem festgestellten Verstoß durch ein Mitglied gegen die Vorgaben der Satzung ruht die Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages wird hierdurch nicht beeinträchtigt.
(3) Wird der Vorstand im Rahmen der Antragstellung von Fördermitteln für den Zusammenschluss als Sammelantragsteller vieler Einzelmaßnahmen für seine Mitglieder zeichnend tätig, so übernimmt der Vorstand keine Haftung für die Ausführung, Pflege, Unterhaltung oder sonstige Sicherstellung und die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel. Vielmehr liegt die alleinige Verantwortung beim Einzelmitglied, welches die Maßnahmen geplant hat und durchführen will. Bei Inanspruchnahme von Fördermitteln verpflichtet sich das begünstigte Mitglied, die FBG im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs des Zuwendungsbescheides sowie im Falle eines geltend gemachten Erstattungs- und Verzinsungsanspruchs von sämtlichen finanziellen Belastungen freizustellen, es sei denn, die Rückforderung beruht auf einem von der FBG zu vertretenden Umstand. Diese Pflicht entfällt beim Ausscheiden des Mitglieds nicht.
(4) Wird der Vorstand im Rahmen der Antragstellung von Fördermitteln gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen vom 30.01.2019 für seine Mitglieder zeichnend tätig, so übernimmt der Vorstand keine Haftung für die von den einzelnen Mitgliedern zu erbringenden Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung gemäß Zuwendungsbescheid. Vielmehr liegt die alleinige Verantwortung beim Einzelmitglied als Endbegünstigtem. Sollte es nicht zu einer Auszahlung der Zuwendung für die Maßnahme eines Einzelmitglieds durch den Zuwendungsgeber an die Forstbetriebsgemeinschaft kommen, da das betreffende Mitglied nicht die Fördervoraussetzungen (z. B. Vorliegen der unterzeichneten Leistungskalkulation und/oder ‚de-minimis‘-Erklärung) erfüllt, so ist das Mitglied verpflichtet, die entfallene Zuwendung des Zuwendungsgebers in voller Höhe an die Forstbetriebsgemeinschaft zu erstatten. Da die Forstbetriebsgemeinschaft Vertragspartner für das die Forstdienstleistungen erbringende Unternehmen ist, ist eine Erstattung durch das Mitglied an die Forstbetriebsgemeinschaft nach Aufforderung zu dem genanntem Zahlungszeitpunkt vorzunehmen. Gleiches gilt auch für Tatbestände die nach der Gewährung der Zuwendung entstehen und zu einer Rückerstattung des Förderbetrages führen. Diese Pflicht entfällt beim Ausscheiden des Mitglieds nicht.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über:
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl der Rechnungsprüfer,
- Grundsätze der Geschäftsführung,
- Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen,
- die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen, Gebühren, Anteilseinlagen und sonstigen Entgelten,
- die Aufnahme von Darlehen für den Verein,
- die Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
- die Verwendung von Erträgen und Erlösen,
- die Verfolgung von Rechtsansprüchen der Forstbetriebsgemeinschaft gegen Mitglieder des Vorstandes und die Wahl des zu diesem Zweck zu bestellenden besonderen Vertreters,
- die Änderung der Satzung,
- Anträge auf Aufnahme von Mitgliedern in Fällen von Ablehnung durch den Vorstand,
- den Ausschluß von Mitgliedern,
- die Verhängung von Vertragsstrafen in Berufungsfällen,
- die Auflösung des Vereins.
§9 Vorsitz, Einberufung, Niederschrift
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes. Er hat die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr - möglichst in den ersten drei Monaten - einzuberufen. Er muß sie außerdem einberufen, wenn dies von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens 10 Tagen.
(3) Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens folgende Angaben enthalten muß:
- Ort und Tag der Versammlung,
- Name des Vorsitzenden und des Protokollführers,
- die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,
- Zahl der Anwesenden und Feststellung der Beschlußfähigkeit,
- die Tagesordnung,
- die Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsverhältnisse.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§10 Stimmen und Mehrheitsverhältnisse
(1) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme je angefangene zehn Hektar seiner angeschlossenen Grundflächen, höchstens jedoch 2/5 der Gesamtstimmen der anwesenden Mitglieder der Forstbetriebsgemeinschaft. Gesamteigentümer und Miteigentümer können nur einheitlich abstimmen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(4) Beschlüsse über eine Satzungsänderung, über die Grundsätze der durchzuführenden Aufgaben sowie über gemeinsame Verkaufsregeln bedürfen der Mehrheit von mindestens 2/3, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins von mindestens 4/5 der Stimmen der beschlußfähigen Versammlung.
(5) Die Mitglieder können sich in der Versammlung durch ein anderes Mitglied oder ein Familienmitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, das jedoch auch damit nicht über mehr als 2/5 der Gesamtstimmen der Forstbetriebsgemeinschaft verfügen darf.
(6) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm, die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein oder ein Verfahren gegen ihn betrifft.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können ausnahmsweise auch durch den Vorstand schriftlich herbeigeführt werden. In diesem Fall wird allen Mitgliedern der Beschlußantrag zugestellt und ihnen eine Frist von 14 Tagen gesetzt, innerhalb welcher sie dem Antrag schriftlich zustimmen oder ihn ablehnen können. Für die schriftlichen Abstimmungen gelten im übrigen die Absätze 1 - 6 entsprechend.
§11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter und bis zu drei Beisitzern (Ortsvertrauensleute)
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
(3) Zu den Vorstandssitzungen wird vom Vorsitzenden eingeladen. Die Einladungsfrist soll in der Regel eine Woche betragen.
(4) Der Vorstand beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(6) Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens folgende Angaben enthalten muß:
- Ort und Tag der Sitzung,
- Name des Vorsitzenden und der übrigen Anwesenden,
- die Art der Einladung und die Einladungsfrist,
- die Tagesordnung,
- die Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsverhältnisse.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Forstbetriebsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Er hat darüber zu wachen, daß die satzungsgemäßen Aufgaben erfüllt werden,
- Führung des Mitgliederverzeichnisses, aus dem die Mitglieder, ihre Stimmrechte und die angeschlossenen Grundstücke zu ersehen sind,
- Abschluß und Kündigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen,
- Beschluß über Aufnahmeanträge,
- Beschluß über schriftliche Abstimmungen,
- Verhängung von Vertragsstrafen.
(2) Der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende vertreten - jeder für sich getrennt handlungsbefugt - die Forstbetriebsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Sie haben außerdem insbesondere folgende Aufgaben:
- Geschäftsführung der Forstbetriebsgemeinschaft und Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederver sammlung,
- Vermögensverwaltung der Forstbetriebsgemeinschaft und Anweisungen und Zahlungen.
§13 Geschäftsführung
Die Führung der laufenden Geschäfte überträgt der Vorstand einem Geschäftsführer.
§14 Ehrenamt, Ersatz von Kosten
(1) Die Mitgliedschaft im Vorstand ist ein Ehrenamt.
(2) Kosten, die einem Vorstandsmitglied durch die Tätigkeit für den Verein entstehen, werden auf Anforderung ersetzt.
(3) Für den Geschäftsführer kann die Mitgliederversammlung eine angemessene Entschädigung festsetzen.
§15 Finanzierung der Aufgaben
Die Forstbetriebsgemeinschaft finanziert ihre Aufgaben durch Beiträge, sonstige Entgelte und durch staatliche Beihilfen.
§16 Rechnungslegung, Entlastung
(1) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben möglichst binnen acht Wochen nach Ablauf eines Geschäftsjahres Rechnung zu legen und die Rechnungslegung den Rechnungsprüfern zuzuleiten.
(2) Der Vorstand legt die Jahresrechnung mit dem Prüfbericht der Mitgliederversammlung zur Entlastung vor.
§17 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§18 Auflösung
(1) Im Falle einer Auflösung der Forstbetriebsgemeinschaft beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des vorhandenen Vermögens.
(2) Ist hierüber kein Beschluß zustande gekommen, fällt das Vermögen der Forstbetriebsgemeinschaft den Mitgliedern nach Abzug aller Verbindlichkeiten im Verhältnis der Größe ihrer angeschlossenen Grundstücke zu.
(3) Für etwaige bei der Auflösung noch offenstehende Verbindlichkeiten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15. Januar 1997 in Hürtgenwald-Horm beschlossen.
Die von der Mitgliederversammlung am 19.03.1998 beschlossene Änderung des § 12(2) Satz 1 wurde durch Verfg. der HF Münster , Az.: Ref. I-4 43-00-06.05 vom 02.09.2004 genehmigt.
Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Änderung des § 1 der Satzung wurde durch Verfügung vom 21.3.2011 des Landesbetriebes Wald und Holz NRW, Münster, Az. 200-20-03.007 genehmigt.
Die von der Mitgliederversammlung am 23.3.2023 beschlossene Änderung der Satzung in § 6 wurde durch Verfügung vom 19.4.2023 des Landesbetriebes und Holz, Az.200-20-03-007/FBIII genehmigt.