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FBG Hürtgenwald-Kreuzau

Gesetzliche Grundlagen

Was sagen das Bundeswaldgesetz und andere Richtlinien?

BWaldG - Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

Forstbetriebsgemeinschaften sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern, die den Zweck verfolgen, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke (Grundstücke) zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel zu überwinden.

Definition laut Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz), Drittes Kapitel - Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, Abschnitt II - Forstbetriebsgemeinschaften, § 16 Begriff

LFoG - Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

(4) Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse nach dem Bundeswaldgesetz sowie die nach diesem Gesetz gebildeten Waldwirtschaftsgenossenschaften. Als forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gelten auch die Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz und kommunale Zweckverbände, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Bewirtschaftung von Waldgrundstücken nach einem gemeinsamen Betriebsplan gehört

Definition laut Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG -) in der Fassung der Bekanntmachung Vom 24. April 1980, Kapitel II - Förderung der Forstwirtschaft, Abschnitt - Betreuung der Waldbesitzer, § 13 Allgemeines

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